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Polizeirecht ArtikelAls Polizeirecht bezeichnet man denjenigen Teil des Öffentlichen Rechts, der die Materie der Gefahrenabwehr betrifft. Gefahren in dem Sinne des Polizeirechts sind Gefahren für die Öffentliche Sicherheit (d.h. der normierten Rechtsordnung) und die Öffentliche Ordnung (d.h. der nicht normierten Rechtsordnung - also eine Generalermächtigungsklausel die durch die Rechtsprechung zunehmend konkretisiert wurde).
Mit dem berühmten Kreuzbergurteil wurde der Begriff des Polizeirechts stärker eingegrenzt und von dem der Wohlfahrtspflege unterschieden.
Das Polizeirecht ist in Deutschland i.d.R. Landesrecht.
In der neueren Rechtsentwicklung wird der Begriff der öffentlichen Ordnung als zu unbestimmt angesehen um Rechtsstaatlichen Ansprüchen zu genügen (streitig), weshalb der Begriff als Eingriffsermächtigung aus einigen Landespolizeigesetzen entfernt wurde.
In Niedersachsen war bspw. der Begriff als Schutzgut in dem Nds. Gefahrenabwehrgesetz gestrichen worden, wurde allerdings in dem Rahmen der Novellierung des Polizeirechts 2004ins nunmehr wieder NSOG genannte Polizeigesetz wieder eingeführt. Siehe auch: Störer, 10 II 17 ALR, polizeirechtliche Generalklausel .
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